PRIVATE SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
Im Gegensatz zum Gerichtsgutachten, das dem Sachverständigen die zu beantwortenden Fragen vorgibt, erfolgt die Klärung der im Gutachten zu behandelnden Aufgaben- und/oder Fragestellungen zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen. Der Auftraggeber benötigt hierbei häufig Hilfestellungen des Sachverständigen zur Ausformulierung der zu lösenden Streit- bzw. Fachfragen.
Kommt es doch zur gerichtlichen Auseinandersetzung, ist der Jurist des Auftraggebers durch das Privatgutachten eines kompetenten Sachverständigen in die Lage versetzt, mit dem Gutachten einen fachlich fundierten Parteivortrag in das Verfahren einzubringen. Schaltet das Gericht einen Sachverständigen ein, wird sich dieser mit dem Privatgutachten auseinander zu setzen haben und die Erwägungen des Privatgutachtens in seine Ausführungen einbeziehen.
Privates Sachverständigengutachten im Rechtsstreit:
Im Rahmen gerichtlicher Beweisverfahren kommt es häufig zu Verzögerungen, weswegen das Gutachten eines privaten Sachverständigen vor, während und nach dem gerichtlichen Rechtsstreit eine wesentliche Rolle spielt. Ist der Sachverständige kompetent, orientiert sich der vom Gericht bestellte Sachverständige am „qualifizierten Parteivortrag“ des privaten Sachverständigengutachtens. Im Rahmen von Baustreitigkeiten kommt es immer wieder vor, dass gerichtlich bestellte Sachverständige nicht über die gebotene Sachkunde verfügen. Auch wenn das Privatgutachten kein Beweismittel im Sinne der ZPO darstellt, kann die Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens vor einem Prozessverlust und/oder vor der Einholung mehrerer gerichtlicher Sachverständigengutachten bewahren und damit zur beschleunigten Konfliktlösung bzw. Streitbeendigung und der Reduzierung der Streitkosten beitragen.