SCHIEDSGUTACHTEN
Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich gelten lassen wollen.
Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen.
Er hat sich lediglich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.
Sollten die Parteien späterhin wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.
Aufgabe eines Schiedsgutachters ist es:
- den Vertragswillen der Parteien nach billigem Ermessen zu ergänzen,
- einen Vertragsinhalt, der dem Unkundigen verborgen ist,
aufgrund des besonderen Sachverstandes klarzustellen und - für die Bestimmung eines Vertragsinhaltes gewisse, dafür erhebliche Unterlagen heranzuschaffen
oder Tatsachen für die Vertragspartner bindend festzustellen.
Es ist nicht die Aufgabe des Schiedsgutachters, Rechtsfolgen festzustellen.